Der Verband vertritt die Interessen der naturwissenschaftlichen Museen der Schweiz und Liechtensteins. Ziel ist das Sichtbarmachen und Vermitteln der Bedeutung der naturwissenschaftlichen Sammlungen und Museen als Teil des nationalen und internationalen Kulturerbes.mehr

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Statuten

Statuten des Verbands Naturwissenschaftliche Museen Schweiz und Liechtenstein

I. Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Verband Naturwissenschaftliche Museen Schweiz und Liechtenstein (nachfolgend Verband genannt) besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Naturhistorischen Museum Bern.

II. Zweck

Art. 2
Der Verband bezweckt die Interessenvertretung der naturwissenschaftlichen Museen der Schweiz gegenüber dem Verband Museen Schweiz (VMS), der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (scnat), dem Bund und in der Öffentlichkeit. Der Verband ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Er ist ausschliesslich gemeinnützig tätig, verzichtet auf jegliche Erwerbstätigkeit und Selbsthilfezwecke.


III. Mitgliedschaft

Art. 3
1 Mitglieder des Verbandes können alle naturwissenschaftlichen Museen und Sammlungen in der Schweiz und Liechtenstein werden, die den Zweck anerkennen und zu fördern bereit sind.

2 Aufnahmekriterien:

Mitglied des Verbandes können alle Institutionen werden, die eine naturwissenschaftliche Belegsammlung aufweisen, welche von Fachkuratoren/innen betreut werden.

3 Die Verbandsversammlung setzt den Jahresbeitrag fest.

4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verband.

5 Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er ist nur auf Ende eines Kalenderjahrs möglich.

6 Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn das Mitglied die Verbandsinteressen schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich bei der Verbandversammlung anfechten, worauf diese den endgültigen Entscheid trifft.



IV. Organe

Art. 4
Die Organe des Verbands sind:
a. Verbandsversammlung
b. Vorstand

c. Revisionsstelle

A. Vereinsversammlung

Art. 5
1 Die ordentliche Verbandversammlung findet alljährlich statt; nach Möglichkeit anlässlich des Treffen der Konservatorinnen und Konservatoren der Museen.


2 Die Einladung zur Verbandversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder per E-mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.


3 Anträge zuhanden der Verbandsversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.

4 Eine ausserordentliche Verbandversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder per E-mail zu erfolgen.

5 Die Verbandversammlung hat folgende Pflichten und Kompetenzen:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
b. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
c. Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d. Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge;
e. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
f. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g. Entscheid über traktandierte Geschäfte;

h. Neuaufnahme von Mitgliedern;
i. Änderung der Statuten;
k. Auflösung des Verbands.

6 Beschlüsse der Verbandsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.

7 Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Pro Mitglied gilt eine Stimme. Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Museumsleitung, im Falle von universitären Sammlungen die verantwortlichen Betreuenden, bestimmen die Vertreter. Vertreter mit Stimmrecht müssen Mitarbeitende der Mitglied-Institutionen sein.

8 Die Neuaufnahme von Mitgliedern bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

9 Bei der Beschlussfassung über die eigene Decharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verband ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

10 Über die Versammlungsbeschlüsse wird jeweils ein Beschlussprotokoll erstellt.

B. Vorstand

Art. 6
1 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen, die Mitarbeitende von Mitgliedsinstitutionen sein müssen, wovon nach Möglichkeit je ein Mitglied aus den 3 Sprachregionen und wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zwei Mal möglich. Neugewählte Mitglieder, die an die Stelle ausgeschiedener Mitglieder treten, treten in die Amtsdauer des Vorgängers/der Vorgängerin ein.


2 Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 50% Mitglieder anwesend sind. Er wird auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin einberufen oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Beschlüsse sind auch im Zirkulationsverfahren möglich.


3 Der Vorstand setzt sich zwingend zusammen aus:
a. Präsident/in
b. Vizepräsident/in
c. Kassier/in
d. Beisitzende
e. Sekretariat: Der Vorstand wählt einen Sekretär/eine Sekretärin, der/die nicht dem Vorstand angehören muss, das Protokoll führt und an den Sitzungen teilnimmt.

4 Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Verbandes übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlung;
b. Erlass von Reglementen;
c. Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes, sowie über die Vermögenslage
d. Bei Verhandlungen mit Dritten oder der Vertretung in anderen Gremien kann der Vorstand Personen aus dem Kreis der Mitglieder als Vertreter mandatieren. Der Vorstand ist in solchen Fällen regelmässig über den Stand zu informieren.
e. Einsetzen von Arbeitsgruppen.
f. Empfehlungen von Neumitgliedern z. Hd Vereinsversammlung


5 Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen. Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten/der Präsidentin dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin oder der Kassenstelle.

6 Die Vorstandsmitglieder werden für ihre Arbeit vom Verband grundsätzlich nicht entschädigt. Sie haben Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für klar definierte operative Aufgaben oder für ausserordentliche Aufwände kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Der Vorstand erlässt ein entsprechendes Spesen- und Entschädigungsreglement.

C. Revisionsstelle

Art. 7
1 Die Verbandsversammlung wählt eine natürliche oder juristische Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, als Revisor/in für jeweils eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

2 Der Revisor/die Revisorin prüft die Buchhaltung und Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Verbandsversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Verbandversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Decharge gegenüber Kassier/in und Vorstand.

V. Verbandsvermögen

Art. 8
1 Das Vermögen des Verbandes setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

2 Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Verbands ist ausgeschlossen.

VI. Statutenänderung und Auflösung

Art. 9
1 Statutenänderungen werden von der Verbandsversammlung beschlossen.

2 Der Verband kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Verbandversammlung aufgelöst werden.


3 Im Falle der Auflösung des Verbands bestimmt die Vereinsversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

VII. Inkrafttreten der Statuten

Art. 10
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der
Gründungsversammlung genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

Luzern, den 31. Oktober 2014

Kontakt

Verband der naturwissenschaftlichen Museen und Sammlungen der Schweiz und Liechtenstein (musnatcoll.ch)
Naturmuseum Winterthur
Museumstrasse 52
8400 Winterthur