Als Fachgesellschaft und Berufsverband fördert die SGKPT Forschung, Ausbildung, Informationsaustausch und praktische Tätigkeit in der Klinischen Pharmakologie und Toxikologie. Sie vertritt die Anliegen ihrer Mitglieder und pflegt den Kontakt mit Behörden, der Öffentlichkeit und Gesellschaften im In- und Ausland.

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Nicht-Mediziner

Weiterbildungsprogramm für Nicht-Mediziner

Anforderungen für die Erteilung des Titels «Klinischer Pharmakologe SGKPT»

Von der Generalversammlung der schweizerische Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie im Mai 1988 verabschiedete und im Juni 1993 revidierte Fassung. Massgeblich ist der deutsche Text.

A. Umschreibung und Bedingungen, unter welchen der Titel geführt werden darf

Die schweizerische Gesellschaft für Klinische Pharmakologie verleiht einen Titel «Klinischer Pharmakologe SGKPT» (resp. «Pharmacologue clinique SSPTC»).

Dieser Titel wird vom Vorstand auf Vorschlag des Beauftragten für den Non-MD-Titel erteilt. Die Beurteilung der Bewerber(innen) erfolgt aufgrund eines ausführlichen Lebenslaufes, einer Publikationsliste und einer wissenschaftlichen Präsentation im Rahmen einer Versammlung der Gesellschaft. Es obliegt der Kommission, die Gleichwertigkeit einer Ausbildung im Ausland und eines im Ausland erworbenen Titels zu beurteilen.

Der Titel darf nur geführt werden, wenn ihm der offizielle akademische Titel des Trägers vorangeht, zum Beispiel Dr. pharm. / Dr. sci. / etc. / Klinischer Pharmakologe SGKPT.

B. Umfang der spezialisierten Ausbildung

Die Anerkennung als Spezialist in klinischer Pharmakologie beruht auf
- einem von einer anerkannten Hochschule verliehenen Doktortitel
- spezialisierten Kenntnissen
- praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der klinischen Pharmakologie

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

Der/die Kandididat/in muss

  1. im Besitz eines naturwissenschaftlichen Doktorats sein. Die Promotion muss auf einem naturwissenschaftlichen (Pharmazie, Biologie, Biochemie) oder medizinischen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinär-medizin etc.) Gebiet erfolgt sein;
  2. sich über eine spezialisierte Nachdiplomausbildung von mindestens 6 Jahren nach dem Diplom resp. Lizenziat ausweisen können;
  3. während der 6-jährigen Nachdiplomausbildung mindestens 4 Jahre in einem von der FMH anerkannten oder von der Kommission ad hoc als gleichwertig beurteilten Institut für klinische Pharmakologie und Toxikologie verbracht haben (klinisch pharmakologische Abteilung eines Universitätsspitals oder anerkannte Abteilung der pharmazeutischen Industrie);
  4. während der 6-jährigen Nachdiplomausbildung mindestens 1 Jahr auf einer von der FMH anerkannten oder von der ad hoc Kommission als gleichwertig befundenen Abteilung für klinische Pharmakologie eines Universitätsspitals verbracht haben; im besonderen muss der/die Kandidat(in) an den klinischen Aktivitäten der klinischen Pharmakologie teilgenommen haben (Besprechung therapeutischer Probleme, Teilnahme an medizinischen Kolloquien etc).
  5. Die spezialisierte Ausbildung in klinischer Pharmakologie muss mit einem von den verantwortlichen Leitern abgefassten, ausführlichen Zeugnis beglaubitgt sein, das die nötigen Kenntnisse in den hauptsächlichsten Disziplinen der klinischen Pharmakologie bestätigt:
    - Pathologie und vergleichende Pathophysiologie
    - Allgemeine Pharmakologie und Toxikologie
    - Stoffwechsel und Pharmakokinetik beim Menschen
    - Erfassung von Medikamentenwirkungen beim Menschen
    - Analyse von Medikamenten
    - Informatik (Literaturrecherchen und Datenverwaltung)
    - Biomedizinische Statistik, Ausarbeitung und Ausführung klinischer Studien, medizinische Ethik
    - Drug Monitoring und Epidemiologie
  6. Die Zeugnisse der Leiter der anerkannten Zentren müssen ebenfalls praktische Erfahrung in mindestens vier der wesentlichsten Disziplinen der klinischen Pharmakologie bestätigen (siehe 5.).
  7. Der/die Kandidat/in muss an mindestens 2 Fortbildungskursen auf einem Hauptgebiet der klinischen Pharmakologie von mindestens 4 Tagen Dauer teilgenommen haben.
  8. Die wissenschaftliche Tätigkeit des/der Kandidaten/in muss durch mindestens 4 Publikationen auf dem Gebiet der klinischen Pharmakologie, die in einer Zeitschrift mit externer Begutachterpraxis erschienen sind, dokumentiert werden. Der/die Kandidat/in sollte erster/erste Autor/in dieser Arbeiten sein oder zumindest einen klar ersichtlichen, wesentlichen Beitrag geleistet haben.
  9. Der/die Kandidat/in muss im Rahmen einer Veranstaltung der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Pharmakologie einen Vortrag gehalten oder ein Poster präsentiert haben.
  10. Der Kandidat muss ordentliches oder ausserordentliches Mitglied der schweizerischen Gesellschaft sein.