Tierversuche, darf man das? Im Webportal geben Forscherinnen und Forscher der Gesellschaft für Versuchstierkunde Antworten aus ihrer Sicht auf häufig gestellte Fragen.

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Wie wird sichergestellt, dass Versuche gesetzeskonform durchgeführt werden?

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Nur Personen mit einer speziellen Ausbildung dürfen Tierversuche durchführen. Das schreibt die Tierschutzgesetzgebung vor. Umfang und Inhalt dieser Ausbildung sind durch eine Verordnung geregelt. Jeder Tierversuch in der Schweiz muss vom entsprechenden kantonalen Veterinäramt bewilligt werden.

Die Tierversuchskommission besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Forschung, des privaten Tierschutzes, aus Tierärztinnen und Tierärzten und anderen Fachpersonen. Bewilligungen werden, oft mit Auflagen, durch das kantonale Veterinäramt erteilt. Am Ende jeden Jahres und nach Ablauf der Versuchsbewilligung muss der Antragsstellende angeben, wie viele Tiere eingesetzt und welche Resultate erzielt wurden bzw. wie gross die Belastung für die Tiere im Versuch war. Diese Zahlen werden jährlich vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlicht.

Das kantonale Veterinäramt kontrolliert, ob Tierhaltungen und Versuche gesetzeskonform sind. Die kantonale Fachstelle kontrolliert jedes Jahr die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Sie nimmt dabei Einsicht in die Dokumentation. So wird kontrolliert, ob die Bewilligungen samt Auflagen eingehalten werden, die Verantwortlichen den geforderten Ausbildungsstand haben und die Tiere gemäss der Gesetzgebung gehalten werden. Die Tierschutzkommissionen unterstützen die Behörde bei diesen Kontrollen.

Ausserdem verfügen Institute, welche Tierversuche durchführen, über Tierschutzbeauftragte, die zusätzlich interne Kontrollen der Tierhaltungen und der Versuche machen.

Was gilt in der Schweiz als Tierversuch?

Sobald Forschende durch das Tierschutzgesetz geschützte Tiere verwenden, um eine wissenschaftliche Fragestellung zu prüfen, gilt die Anordnung in der Schweiz als Tierversuch. Das kann ganz unterschiedliche Bereiche betreffen, z.B. wenn grundlegende biologische Prozesse in einem Organismus besser verstanden werden sollen oder Erkrankungen erforscht werden müssen. Stoffprüfungen in der Medikamentenentwicklung für Mensch und Tier gehören ebenfalls dazu, genauso wie die Entwicklung und Überprüfung der Verträglichkeit und Nutzbarkeit von Implantaten, künstlichen Herzklappen und Gelenken. Werden Tiere verwendet, um Messgeräte (z.B. neue darstellende Verfahren) zu testen, gilt auch das als ein Tierversuch.

In der Aus- und Weiterbildung verschiedener Berufsgruppen werden ebenfalls Tiere eingesetzt, und damit gelten die Aktivitäten als Tierversuch, sie betreffen also nicht nur Personen, die im Labor Tierversuche durchführen. So gilt die Ausbildung am Tier für angehende Tierärzte/innen oder Tierarzthelfer/innen, die den Umgang und die Untersuchung bzw. Behandlung von Tieren erlernen müssen, ebenfalls als ein Tierversuch. Auch Feuerwehrleute, die lernen, wie Tiere aus einem brennenden Stall evakuiert werden können, brauchen für diese Ausbildung eine Tierversuchslizenz. Dasselbe gilt für Personen, die sich zu Therapeuten für tiergestützte Therapien (z.B. zur Aktivierung von Tetraplegikerinnen oder Autisten) ausbilden lassen.

Viele Tierversuche finden auch zum Wohle der Tiere statt. Die ist z.B. bei der Bestandaufnahme von Wildtierpopulationen der Fall, bei der Erforschung der Verbreitung bestimmter Krankheiten oder beim Testen von Fischtreppen, mit deren Hilfe wilde Fische auf ihren Wanderungen sonst unüberwindbare Wehre und Staumauern umgehen können. Auch Verbesserungen in der Nutztierhaltung oder von Futtermitteln werden in Versuchen mit Tieren getestet.

Welche Tiere sind durch das Schweizer Tierschutzgesetz geschützt?

Das Schweizer Tierschutzgesetz schützt alle Wirbeltiere (Säugetiere, Fische, Vögel, Amphibien, Reptilien), Tintenfische (Kopffüssler) und höhere Krebse (z.B. Hummer, Flusskrebse). Ausserdem sind Wirbeltiere im letzten Drittel ihrer individuellen Entwicklung als Embryo bzw. Fötus geschützt. Andere Tiere wie Insekten oder Spinnentiere sind nicht durch das Tierschutzgesetz geschützt. Versuche mit diesen Tieren benötigen deshalb auch keine Versuchsbewilligung. Für sie können aber andere Regeln z.B. aus der Naturschutzgesetzgebung gelten.

Welche Bewilligungen sind nötig, um Tierversuche zu machen?

Neben der Zulassung als Versuchsdurchführende/r bzw Studienleiter/in benötigt man für jeden Tierversuch eine gültige Versuchsbewilligung. Diese wird von den kantonalen Veterinärbehörden ausgestellt, sofern diese den beantragten Versuch als wissenschaftlich und ethisch vertretbar beurteilen. Zusätzlich brauchen die Tierhaltungen, in denen die Versuchstiere untergebracht sind, ebenfalls eine Bewilligung für die Tierhaltung der kantonalen Veterinärbehörden. Wird mit gentechnisch veränderten Tieren gearbeitet, benötigen die Tierhaltungen darüberhinaus eine zusätzliche Bewilligung. Bei Versuchen mit wilden Tieren im freien Feld werden ausserdem ggf. weitere Bewilligungen nötig (z.B. für den Fang wilder Tiere), die der Naturschutz- oder Jagdgesetzgebung unterliegen.

Darf jede und jeder Tierversuche durchführen? Und darf man machen, was man will?

Nein. Alle Personen, die mit Tieren arbeiten, müssen eine spezielle, auf ihre Arbeit und auf die verwendete Tierart zugeschnittene Ausbildung durchlaufen. Dies ist im Tierschutzgesetz und in der Tierschutz- und Ausbildungsverordnung geregelt. Letztere beschreibt, welche Inhalte in welchem Umfang vermittelt werden müssen und regelt darüber hinaus die Bedingungen für Prüfungen, die für den Abschluss einer Ausbildung ebenfalls gesetzlich vorgegeben sind. Das gilt für Tierpflegerinnen und Tierpfleger, Laboranten und Laborantinnen, Leiterinnen oder Leiter von Tierhaltungen genauso wie für Forscherinnen und Forscher und Studierende. Nur, wer die gesetzlich vorgeschriebene Grundausbildung (LTK, RESAL) erfolgreich absolviert hat, wird von den kantonalen Veterinärbehörden als Versuchsdurchführende/r oder Studienleiter/in anerkannt und darf in der Schweiz Tierversuche durchführen. Zudem müssen sich diese Personen regelmässig weiterbilden und mindestens vier Tage Fortbildung innerhalb von vier Jahren besuchen. Die Weiterbildungspflicht wird von den den zuständigen Behörden kontrolliert.