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Genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG)

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Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen am Menschen (GUMG) regelt die Voraussetzungen, unter welchen genetische und pränatale Untersuchungen beim Menschen durchgeführt werden dürfen. Der Begriff der genetischen Untersuchung umfasst zytogenetische und molekulargenetische Untersuchungen zur Abklärung ererbter oder während der Embryonalphase erworbener Eigenschaften des Erbguts des Menschen. Daneben regelt das GUMG die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung oder zur Identifizierung von Personen. Das GUMG bezweckt hauptsächlich die Persönlichkeit zu schützen und missbräuchliche genetische Untersuchungen zu verhindern. Es ist aber nicht auf genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken anwendbar. Hier bleibt das HFG massgeblich.

Das GUMG umfasst unter anderem folgende drei allgemeine Grundsätze:

Einwilligung (Art. 5): Genetische und pränatale Untersuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person frei und nach hinreichender Aufklärung zugestimmt hat. Ganz nach den datenschutzrechtlichen Prinzipien kann auch diese Zustimmung jederzeit widerrufen werden. Bei Untersuchungen an Kindern erfolgt die Zustimmung durch die Personen, die das gesetzliche Sorgerecht innehaben (typischerweise die Eltern). Genetische Untersuchungen an Kindern sind jedoch nur erlaubt, wenn sie zum Schutze der Gesundheit notwendig sind.

Recht auf Nichtwissen (Art. 6 GUMG): Jede betroffene Person hat das Recht auf Nichtwissen. Demnach kann jede Person die Kenntnisnahme von Informationen über ihr Erbgut verweigern. Eine Ausnahme dazu bildet die Pflicht des Arztest oder der Ärztin, der die betroffene Person unverzüglich über ein Untersuchungsergebnis, einschliesslich Zufallsbefunde, informieren muss, sofern für die betroffene Person eine unmittelbar drohende physische Gefahr besteht, die abgewendet werden könnte. Ansonsten dürfen keine Untersuchungsergebnisse Dritten, auch nicht Verwandten, mitgeteilt werden. Der Schutz der genetischen Daten wird ferner durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 und 321bis des Strafgesetzbuches und den Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone gewährleistet.

Schutz der genetischen Daten (Art. 7 GUMG): Der ausreichende Schutz der genetischen Daten wird das Berufsgeheimnis nach Art. 321 und 321bisdes Strafgesetzbuches und den Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Kantone gewährleistet.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfen genetische Untersuchungen zu einem medizinischen Zweck nur durchgeführt werden, wenn das Selbstbestimmungsrecht gewahrt wird. Das Selbstbestimmungsrecht verlangt, dass die betroffene Person hinreichend aufgeklärt wurde und frei entscheiden bzw. einwilligen kann. Genetische Untersuchungen dürfen nur von Ärzten veranlasst werden, die zur selbständigen Berufsausübung befugt sind. Die Tests müssen von einer Beratung begleitet sein. Die Ergebnisse der genetischen Untersuchung darf nur der betroffenen Person mitgeteilt werden. Möglich ist die Mitteilung der Ergebnisse an Verwandte und Ehegatten, sofern eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt. Eine Probe des biologischen Materials darf zudem nur weiterverwendet werden, sofern die betroffene Person zugestimmt hat.

Für sogenannte Direct-to-Consumer-Tests (DTC-Tests), d.h. genetische Tests, die über Apotheken oder Online-Portale angeboten werden und sich – am Arzt oder der Ärztin vorbei – direkt an den Patienten oder die Patientin als Ergebnisempfänger wenden, sind die neuen Regelungen des teilrevidierten GUMG zu beachten. Danach dürfen DTC-Tests nur dann frei abgegeben werden, wenn sie für Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs und nicht zur Abklärung von besonders schützenswerten Eigenschaften (z.B. Vaterschaft) bestimmt sind.

September 2018


Literatur

Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen Link