Gesetzliche Rahmen für das 3R-Prinzip
Das Prinzip der 3R ist eine wichtige Grundlage für Forschung mit Tieren. Die Voraussetzungen, um eine Bewilligung für einen Tierversuch zu erhalten, sind in der Schweizer Tierschutzverordnung folgendermassen definiert:
Artikel 137 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht;
b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder
c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.
2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:
a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;
b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren
angewendet werden; und
c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.
Durch diese Vorgaben wird die Verwendung des 3R Prinzips für jeden Tierversuch vorgeschrieben.

