Tierversuche, darf man das? Im Webportal geben Forscherinnen und Forscher der Gesellschaft für Versuchstierkunde Antworten aus ihrer Sicht auf häufig gestellte Fragen.

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Gesetzliche Rahmen für das 3R-Prinzip

Das Prinzip der 3R ist eine wichtige Grundlage für Forschung mit Tieren. Die Voraussetzungen, um eine Bewilligung für einen Tierversuch zu erhalten, sind in der Schweizer Tierschutzverordnung folgendermassen definiert:

Artikel 137 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:

a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht;

b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder

c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.

3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.

4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:

a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;

b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren

angewendet werden; und

c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.

Durch diese Vorgaben wird die Verwendung des 3R Prinzips für jeden Tierversuch vorgeschrieben.